Bitte beachten sie unsere ...
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
§ 1 - Geltungsbereich
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Auf Aufträgen oder Bestellungen vorgedruckte, von unseren Bedingungen abweichende Vereinbarungen, sind unwirksam, wenn sie nicht schriftlich anerkannt wurden. Stillschweigen gilt nicht als Zustimmung.
Werden einzelne Vereinbarungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen abgeändert, bleiben alle übrigen davon unberührt gültig.
§ 2 - Angebote und Vertragsabschluss
Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
Die in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Außerdem behalten wir uns technisch erforderliche oder für die Formgestaltung dringend notwendige Änderungen vor.
Im Übrigen gilt für Aufträge von Sonderanfertigungen: Angaben über Ausführung, Abmessungen usw. bedürfen ausnahmslos der schriftlichen Bestätigung.
Unerhebliche Mehr- oder Minderlieferungen bis zu höchstens 10% der bestellten Menge behalten wir uns vor.
§ 3 - Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen - auch in elektronischer Form -, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen usw., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
§ 4 - Preise
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
Sofern keine Festpreisabreden getroffen wurden, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 5 - Zahlungsbedingungen
Preisstellung und Berechnung erfolgen ausschließlich in EURO. Alle nach Vertragsschluss (Datum der Auftragsbestätigung) eintretenden Veränderungen des EURO-Wechselkurses treffen den Besteller.
An unbekannte Besteller wird nur gegen Vorkasse versandt.
Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines der auf der Rechnung angegebenen Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung netto zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Bei Annahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit des Bestellers voraus. Bei Bekanntwerden von Gründen, die Anlass zu berechtigtem Zweifel an der weiteren Einhaltung der ordnungsgemäßen Zahlung seitens des Bestellers bieten, sind wir berechtigt noch nicht erfolgte Lieferungen zurückzuhalten und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzforderungen können hieraus nicht geltend gemacht werden. Dies entbindet den Besteller nicht von seinen Verpflichtungen aus den bereits erfüllten Teilen des Vertrages. Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Bestellers ist nur dann zulässig, soweit diese rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur insofern zu, als die Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
§ 6 - Lieferung und Versand
Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl durch Post, Paketdienst, Spedition oder LKW.
Die Wahl von geeignetem Verpackungsmaterial auf Kosten des Käufers behalten wir uns vor.
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller spätestens mit Verlassen des Werks die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Die Versandkosten werden, soweit keine anderen Vereinbarungen geschlossen werden, vom Besteller getragen.
Der Käufer darf Teillieferungen nicht zurückweisen.
§ 7 - Lieferzeit, höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen
Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist gilt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Der Beginn der von uns angegeben Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Selbstbelieferung bleibt stets vorbehalten.
Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können (z.B. Betriebsstörung, Verzögerung in der Anlieferung von Roh- und Baustoffen, usw.), so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die o.a. Umstände eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferpflicht frei. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung. Verlängert sich in diesem Fall die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadenersatzansprüche des Abnehmers.
Treten die unter Punkt 2 aufgeführten Umstände beim Abnehmer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu bekommen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Soweit vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
Aufträge müssen, sofern nichts anders schriftlich vereinbart wird, innerhalb von 12 Monaten abgenommen werden.
§ 8 - Gewährleistung und Mängelrüge, sowie Rückgriff/Herstellerregress
Voraussetzung für die Anerkennung einer Mängelanzeige ist die ordnungsgemäße und sorgfältige Wareneingangskontrolle des Abnehmers.
Die Gewährleistungsfrist endet spätestens 6 Monate nachdem die Ware das Werk verlassen hat.
Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Fehlerhafte Ware darf nicht weiterverarbeitet werden. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist (6 Wochen) zu geben. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich (erkennbare Mängel innerhalb von 10 Tagen nach Entgegennahme, nichterkennbare Mängel unverzüglich nach Erkennbarkeit) schriftlich mitgeteilt werden. Der Abnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Mangel so gering wie möglich gehalten wird. Mängel eines Teils der Ware berechtigen den Besteller nicht, die gesamte Ware zu beanstanden. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Warenrücksendungen dürfen nur mit unserem Einverständnis erfolgen und müssen vom Käufer auf unser Verlangen kostengünstig zurückgesendet werden.
Mängelansprüche gelten nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstandenen Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Mängelansprüche verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 9 entsprechend.
§ 9 - Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 10 - Reparaturkosten
Der Besteller bestätigt mit seiner Unterschrift unserem Monteur, die ordnungsgemäß durchgeführte Reparatur und die aufgewendete Arbeitszeit, sowie die verwendeten Ersatzteile.
Reparaturkosten, Fahrtzeit und Kilometergeld werden in Rechnung gestellt.
Reparaturen die auf Gewährleistung oder Garantie ausgeführt werden, müssen im Vorfeld von uns schriftlich bestätigt werden.
Eine Pflicht zur sofortigen Bereitstellung eines Monteurs besteht nicht.
§ 11 - Erfüllung und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Wir behalten uns jedoch vor am Firmen- oder Wohnsitz des Abnehmers zu klagen. Für den Fall, dass der Abnehmer kein Vollkaufmann ist, so gilt die gesetzliche Regelung.
Dieser Vertrag und die gesamte Rechtsbeziehung der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).